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IV-2017/131

St. Gallen · 2018-05-31 · Deutsch SG

Art. 16c Abs. 1 lit. f, Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG (SR 741.01). Der Rekurrent gab den Führerausweis für einen einmonatigen Entzug am Schalter der Vorinstanz ab und fuhr gleichentags mit der Familie ins Ausland in die Ferien. Nach der Rückkehr wurde er nachmittags auf der Autobahn kontrolliert, und es stellte sich heraus, dass der Führerausweisentzug an diesem Tag noch bis Mitternacht dauerte. Insgesamt ist ihm eine erhebliche Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, weshalb ein Unterschreiten der Mindestentzugsdauer nicht möglich ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 31. Mai 2018, IV-2017/131).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 31.05.2018 IV-2017/131 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 31.05.2018 IV-2017/131 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 31.05.2018 IV-2017/131

Art. 16c Abs. 1 lit. f, Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG (SR 741.01). Der Rekurrent gab den Führerausweis für einen einmonatigen Entzug am Schalter der Vorinstanz ab und fuhr gleichentags mit der Familie ins Ausland in die Ferien. Nach der Rückkehr wurde er nachmittags auf der Autobahn kontrolliert, und es stellte sich heraus, dass der Führerausweisentzug an diesem Tag noch bis Mitternacht dauerte. Insgesamt ist ihm eine erhebliche Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, weshalb ein Unterschreiten der Mindestentzugsdauer nicht möglich ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 31. Mai 2018, IV-2017/131).

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