Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a und b SVG (SR 741.01). Die Rekurrentin kollidierte beim Rückwärtsfahren mit einem Fahrzeug und fuhr weiter. Bei der anschliessenden polizeilichen Anhaltung machte sie auf den Polizisten einen abwesenden und desorientierten Eindruck. Die Auswertung der Blut- und Urinproben ergaben keine Hinweise auf Alkohol- und oder Drogenkonsum. Die Schwierigkeiten bei verschiedenen Tests lassen sich mit der Krankengeschichte der Rekurrentin, die bisher im Strassenverkehr noch nie negativ aufgefallen war, erklären. Mangels konkreter Zweifel an der Fahreignung sind die Voraussetzungen für eine verkehrsmedizinische Untersuchung nicht erfüllt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. November 2017, IV-2017/123).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2017 IV-2017/123 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.11.2017 IV-2017/123 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.11.2017 IV-2017/123
Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a und b SVG (SR 741.01). Die Rekurrentin kollidierte beim Rückwärtsfahren mit einem Fahrzeug und fuhr weiter. Bei der anschliessenden polizeilichen Anhaltung machte sie auf den Polizisten einen abwesenden und desorientierten Eindruck. Die Auswertung der Blut- und Urinproben ergaben keine Hinweise auf Alkohol- und oder Drogenkonsum. Die Schwierigkeiten bei verschiedenen Tests lassen sich mit der Krankengeschichte der Rekurrentin, die bisher im Strassenverkehr noch nie negativ aufgefallen war, erklären. Mangels konkreter Zweifel an der Fahreignung sind die Voraussetzungen für eine verkehrsmedizinische Untersuchung nicht erfüllt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. November 2017, IV-2017/123).
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