Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01). Die Rekurrentin wurde während der Fasnacht von einem Personenwagen angefahren, als sie zu Fuss die Strasse auf dem Nachhauseweg überqueren wollte. Sie hatte eine mittlere Blutalkoholkonzentration von knapp über drei Gewichtspromille. Wer sich mit einer solchen Alkoholisierung nur schon auf den Beinen halten und sogar – wenn auch teilweise mit unsicherem Gang – von der Fasnacht zu Fuss nach Hause begeben kann, ist zufolge Zweifeln an der Fahreignung verkehrsmedizinisch zu untersuchen; daran ändert auch ein bislang unbescholtener automobilistischer Leumund nichts (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 4. Januar 2018, IV-2017/119). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 8. September 2018 abgewiesen (B 2018/30). Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 19. März 2019 abgewiesen (1C_569/2018).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 04.01.2018 IV-2017/119 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 04.01.2018 IV-2017/119 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 04.01.2018 IV-2017/119
Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01). Die Rekurrentin wurde während der Fasnacht von einem Personenwagen angefahren, als sie zu Fuss die Strasse auf dem Nachhauseweg überqueren wollte. Sie hatte eine mittlere Blutalkoholkonzentration von knapp über drei Gewichtspromille. Wer sich mit einer solchen Alkoholisierung nur schon auf den Beinen halten und sogar – wenn auch teilweise mit unsicherem Gang – von der Fasnacht zu Fuss nach Hause begeben kann, ist zufolge Zweifeln an der Fahreignung verkehrsmedizinisch zu untersuchen; daran ändert auch ein bislang unbescholtener automobilistischer Leumund nichts (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 4. Januar 2018, IV-2017/119). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 8. September 2018 abgewiesen (B 2018/30). Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 19. März 2019 abgewiesen (1C_569/2018).
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