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IV-2017/109

St. Gallen · 2017-11-30 · Deutsch SG

Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Trotz früherem verkehrsrelevantem Alkoholmissbrauch, dem Eingeständnis, einmal Marihuana geraucht zu haben, und einem bis 2008 behandelten ADHS sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht gegeben. Der Rekurrent war im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle alkohol- und marihuananüchtern. Das ADHS war bereits bekannt, als er Ende 2015 verkehrsmedizinisch untersucht worden war; seither haben sich dazu keine neuen Tatsachen ergeben (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. November 2017, IV-2017/109).

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Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Trotz früherem verkehrsrelevantem Alkoholmissbrauch, dem Eingeständnis, einmal Marihuana geraucht zu haben, und einem bis 2008 behandelten ADHS sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht gegeben. Der Rekurrent war im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle alkohol- und marihuananüchtern. Das ADHS war bereits bekannt, als er Ende 2015 verkehrsmedizinisch untersucht worden war; seither haben sich dazu keine neuen Tatsachen ergeben (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. November 2017, IV-2017/109).

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