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IV-2017/106

St. Gallen · 2017-11-30 · Deutsch SG

Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 36 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 1 Abs. 8, Art. 14 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent bog in einem Quartier nach rechts in eine für ihn wegen einer hohen Ecke nicht einsehbare Strasse ein. Dort näherte sich von rechts ein Lieferwagen. Beide Lenker leiteten eine Vollbremsung ein. Der Lieferwagen prallte mit der linken Fahrzeugfront gegen die rechte Front des Geländewagens des Rekurrenten, der bereits im Einmündungsbereich der Strasse stand. Mangels geringer Gefährdung liegt keine leichte, sondern eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. November 2017, IV-2017/106).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2017 IV-2017/106 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.11.2017 IV-2017/106 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.11.2017 IV-2017/106

Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 36 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 1 Abs. 8, Art. 14 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent bog in einem Quartier nach rechts in eine für ihn wegen einer hohen Ecke nicht einsehbare Strasse ein. Dort näherte sich von rechts ein Lieferwagen. Beide Lenker leiteten eine Vollbremsung ein. Der Lieferwagen prallte mit der linken Fahrzeugfront gegen die rechte Front des Geländewagens des Rekurrenten, der bereits im Einmündungsbereich der Strasse stand. Mangels geringer Gefährdung liegt keine leichte, sondern eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. November 2017, IV-2017/106).

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