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IV-2017/1

St. Gallen · 2017-11-30 · Deutsch SG

Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, Art. 35 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01), Art. 28 Abs. 1, Art. 36 Abs. 5 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent fuhr mit einem Personenwagen auf der Normalspur an einem zivilen Polizeifahrzeug auf der Überholspur und einem weiteren Fahrzeug vorbei, schwenkte anschliessend auf den ersten Überholstreifen, fuhr links an einem Fahrzeug vorbei und wechselte wieder auf die Normalspur. Im Strafverfahren wurde er vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung wegen Rechtsüberholens freigesprochen und stattdessen wegen einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. Zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile erkannte das Strassenverkehrsamt auf eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und entzog den Führerausweis für einen Monat, was zu bestätigen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. November 2017, IV-2017/1).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2017 IV-2017/1 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.11.2017 IV-2017/1 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.11.2017 IV-2017/1

Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, Art. 35 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01), Art. 28 Abs. 1, Art. 36 Abs. 5 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent fuhr mit einem Personenwagen auf der Normalspur an einem zivilen Polizeifahrzeug auf der Überholspur und einem weiteren Fahrzeug vorbei, schwenkte anschliessend auf den ersten Überholstreifen, fuhr links an einem Fahrzeug vorbei und wechselte wieder auf die Normalspur. Im Strafverfahren wurde er vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung wegen Rechtsüberholens freigesprochen und stattdessen wegen einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. Zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile erkannte das Strassenverkehrsamt auf eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und entzog den Führerausweis für einen Monat, was zu bestätigen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. November 2017, IV-2017/1).

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