Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01). Im Verfügungszeitpunkt lag beim Rekurrenten ein Drogenmissbrauch mit Suchtgefährdung, namentlich ein Mischkonsum von Cannabis und Kokain vor. Auch wenn er im Strassenverkehr noch nie wegen Drogenkonsums aufgefallen war, ist der Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug) rechtmässig. Insbesondere wird für einen Sicherungsentzug nicht vorausgesetzt, dass bereits einmal ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss gelenkt wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 5. Januar 2017, IV-2016/92).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 05.01.2017 IV-2016/92 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 05.01.2017 IV-2016/92 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 05.01.2017 IV-2016/92
Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01). Im Verfügungszeitpunkt lag beim Rekurrenten ein Drogenmissbrauch mit Suchtgefährdung, namentlich ein Mischkonsum von Cannabis und Kokain vor. Auch wenn er im Strassenverkehr noch nie wegen Drogenkonsums aufgefallen war, ist der Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug) rechtmässig. Insbesondere wird für einen Sicherungsentzug nicht vorausgesetzt, dass bereits einmal ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss gelenkt wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 5. Januar 2017, IV-2016/92).
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