Art. 15d Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b, Art. 16d Abs. 2 SVG (SR 741.01). Wenige Tage nach Erlangen des Führerausweises auf Probe wurde bei einem Fahrzeuglenker im Rahmen einer Verkehrskontrolle Kokain und Cannabis sowie Abbauprodukte dieser Drogen nachgewiesen. Der Rekurrent unterzog sich einer rechtskräftig angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht, weshalb die Vorinstanz den Führerausweis zu Recht auf unbestimmte Zeit entzog. Da das Strafverfahren noch hängig ist und der Rekurrent ein Fahren unter Drogeneinfluss bestreitet, hätte noch keine Sperrfrist verfügt werden dürfen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Oktober 2016, IV-2016/90).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 27.10.2016 IV-2016/90 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 27.10.2016 IV-2016/90 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 27.10.2016 IV-2016/90
Art. 15d Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b, Art. 16d Abs. 2 SVG (SR 741.01). Wenige Tage nach Erlangen des Führerausweises auf Probe wurde bei einem Fahrzeuglenker im Rahmen einer Verkehrskontrolle Kokain und Cannabis sowie Abbauprodukte dieser Drogen nachgewiesen. Der Rekurrent unterzog sich einer rechtskräftig angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht, weshalb die Vorinstanz den Führerausweis zu Recht auf unbestimmte Zeit entzog. Da das Strafverfahren noch hängig ist und der Rekurrent ein Fahren unter Drogeneinfluss bestreitet, hätte noch keine Sperrfrist verfügt werden dürfen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Oktober 2016, IV-2016/90).
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