Art. 16 Abs. 1, Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01). Der Führerausweis der Rekurrentin ist mit Auflagen versehen (u.a. regelmässige Behandlung der psychischen Krankheit, Einnahme der verordneten Medikamente und Alkoholfahrabstinenz). Anlässlich einer vertrauensärztlichen Untersuchung wurde im Urin LSD nachgewiesen. Die Voraussetzungen für eine verkehrsmedizinische Untersuchung wurden verneint. Die Vorinstanz wurde stattdessen angewiesen, die Auflagen zumindest vorübergehend mit einer Drogenabstinenz zu ergänzen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. November 2016, IV-2016/89).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 24.11.2016 IV-2016/89 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 24.11.2016 IV-2016/89 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 24.11.2016 IV-2016/89
Art. 16 Abs. 1, Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01). Der Führerausweis der Rekurrentin ist mit Auflagen versehen (u.a. regelmässige Behandlung der psychischen Krankheit, Einnahme der verordneten Medikamente und Alkoholfahrabstinenz). Anlässlich einer vertrauensärztlichen Untersuchung wurde im Urin LSD nachgewiesen. Die Voraussetzungen für eine verkehrsmedizinische Untersuchung wurden verneint. Die Vorinstanz wurde stattdessen angewiesen, die Auflagen zumindest vorübergehend mit einer Drogenabstinenz zu ergänzen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. November 2016, IV-2016/89).
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