Art. 10 Abs. 2, Art. 15a Abs. 1 und 2bis SVG (SR 741.01), Art. 42 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3bis lit. a, Art. 44, Art. 44a Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VZV (SR 741.51). Obwohl sich die Rekurrentin zu Ausbildungszwecken im Ausland aufhielt, lassen die konkreten Umstände darauf schliessen, dass ihr Aufenthalt in Italien auf einem freien Willensentschluss beruhte und auf längere Dauer angelegt war. Es gibt keine Hinweise, die darauf hindeuten, dass der ausländische Führerausweis unter Umgehung der Zuständigkeitsbestimmungen erworben wurde. Entsprechend wurde der Umtausch des italienischen Führerausweises in einen schweizerischen zu Unrecht verweigert (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. September 2016, IV-2016/83).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.09.2016 IV-2016/83 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.09.2016 IV-2016/83 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.09.2016 IV-2016/83
Art. 10 Abs. 2, Art. 15a Abs. 1 und 2bis SVG (SR 741.01), Art. 42 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3bis lit. a, Art. 44, Art. 44a Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VZV (SR 741.51). Obwohl sich die Rekurrentin zu Ausbildungszwecken im Ausland aufhielt, lassen die konkreten Umstände darauf schliessen, dass ihr Aufenthalt in Italien auf einem freien Willensentschluss beruhte und auf längere Dauer angelegt war. Es gibt keine Hinweise, die darauf hindeuten, dass der ausländische Führerausweis unter Umgehung der Zuständigkeitsbestimmungen erworben wurde. Entsprechend wurde der Umtausch des italienischen Führerausweises in einen schweizerischen zu Unrecht verweigert (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. September 2016, IV-2016/83).
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