Art. 27, Art. 88 Abs. 2 lit. a VRP (sGS 951.1). Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme verfügt hat (E. 3). Verneinung deS geltend gemachten Interesses auf Feststellung einer Rechtsverweigerung, weil die Interessen des Betroffenen durch eine gestaltende Verfügung gewahrt werden können (E. 4). Voraussetzungen für eine Wiedererwägung verneint, weil die fragliche Verfügung mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätte angefochten werden können, sich die Verhältnisse seit dem Erlass der Verfügung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erheblich geändert haben und keine wichtigen Tatsachen oder Beweise vorliegen, die im Verfügungszeitpunkt nicht bekannt gewesen wären oder nicht hätten geltend gemacht werden können (E. 5; Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. September 2016, IV-2016/54).
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Art. 27, Art. 88 Abs. 2 lit. a VRP (sGS 951.1). Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme verfügt hat (E. 3). Verneinung deS geltend gemachten Interesses auf Feststellung einer Rechtsverweigerung, weil die Interessen des Betroffenen durch eine gestaltende Verfügung gewahrt werden können (E. 4). Voraussetzungen für eine Wiedererwägung verneint, weil die fragliche Verfügung mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätte angefochten werden können, sich die Verhältnisse seit dem Erlass der Verfügung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erheblich geändert haben und keine wichtigen Tatsachen oder Beweise vorliegen, die im Verfügungszeitpunkt nicht bekannt gewesen wären oder nicht hätten geltend gemacht werden können (E. 5; Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. September 2016, IV-2016/54).
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