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IV-2016/46

St. Gallen · 2017-11-30 · Deutsch SG

Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, Art. 34 Abs. 4 SVG (SR 741.01), Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent fuhr auf der linken Fahrspur der Autobahn, sah einen Lieferwagen vor ihm bremsen, ging fälschlicherweise von einem kurzfristigen staubedingten Bremsmanöver aus und leitete eine Vollbremsung ein, als er realisierte, dass er sich dem Lieferwagen immer mehr näherte. Er fuhr dem Lieferwagen ins Heck. Personen wurden keine verletzt und die Fahrzeuge nur gering beschädigt. Annahme einer leichten Widerhandlung, weil die Aufprallgeschwindigkeit weniger als 10-15 km/h betragen haben kann (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. November 2017, IV-2016/46).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2017 IV-2016/46 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.11.2017 IV-2016/46 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.11.2017 IV-2016/46

Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, Art. 34 Abs. 4 SVG (SR 741.01), Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent fuhr auf der linken Fahrspur der Autobahn, sah einen Lieferwagen vor ihm bremsen, ging fälschlicherweise von einem kurzfristigen staubedingten Bremsmanöver aus und leitete eine Vollbremsung ein, als er realisierte, dass er sich dem Lieferwagen immer mehr näherte. Er fuhr dem Lieferwagen ins Heck. Personen wurden keine verletzt und die Fahrzeuge nur gering beschädigt. Annahme einer leichten Widerhandlung, weil die Aufprallgeschwindigkeit weniger als 10-15 km/h betragen haben kann (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. November 2017, IV-2016/46).

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