opencaselaw.ch

IV-2016/25

St. Gallen · 2016-09-29 · Deutsch SG

Art. 15d Abs. 2 und Abs. 5 SVG (SR 741.01), Art. 27 Abs. 1 lit. b, Art. 29 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Anlass zur Anordnung einer Kontrollfahrt geben in erster Linie Vorfälle, welche Zweifel am fahrerischen Können wecken. Sie dient der Abklärung, ob die betroffene Person über die erforderlichen Kenntnisse der Verkehrsregeln verfügt und ein Motorfahrzeug sicher führen kann. Es besteht keine allgemeine Vermutung, dass ältere Personen sich nicht mehr als Fahrzeugführer eignen. Eine Kontrollfahrt darf deshalb nicht allein aufgrund des Alters der betroffenen Person angeordnet werden. Die Fahrzeuglenkerin fiel während einer kurzen Zeitspanne durch mehrere Regelverstösse auf, welche Zweifel hervorrufen, ob sie noch in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, Verkehrssituationen zu überblicken und sich an die Strassenverkehrsregeln zu halten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. September 2016, IV-2016/25). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Februar 2018 abgewiesen (B 2016/217).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.09.2016 IV-2016/25 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.09.2016 IV-2016/25 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.09.2016 IV-2016/25

Art. 15d Abs. 2 und Abs. 5 SVG (SR 741.01), Art. 27 Abs. 1 lit. b, Art. 29 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Anlass zur Anordnung einer Kontrollfahrt geben in erster Linie Vorfälle, welche Zweifel am fahrerischen Können wecken. Sie dient der Abklärung, ob die betroffene Person über die erforderlichen Kenntnisse der Verkehrsregeln verfügt und ein Motorfahrzeug sicher führen kann. Es besteht keine allgemeine Vermutung, dass ältere Personen sich nicht mehr als Fahrzeugführer eignen. Eine Kontrollfahrt darf deshalb nicht allein aufgrund des Alters der betroffenen Person angeordnet werden. Die Fahrzeuglenkerin fiel während einer kurzen Zeitspanne durch mehrere Regelverstösse auf, welche Zweifel hervorrufen, ob sie noch in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, Verkehrssituationen zu überblicken und sich an die Strassenverkehrsregeln zu halten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. September 2016, IV-2016/25). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Februar 2018 abgewiesen (B 2016/217).

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Verkehr