Art. 141 Abs. 2 und 4 StPO (SR 312.0), Art. 16c lit. a und d SVG (SR 741.01). Die Schweizer Polizeibeamten waren nicht zur Beweiserhebung auf österreichischem Gebiet befugt. Erkenntnisse, die ein Staat eigenmächtig im Ausland ohne Einwilligung des Territorialstaats gesammelt hat, dürfen im inländischen Verfahren nicht verwendet werden. Dies gilt auch im Administrativmassnahmeverfahren, weshalb nicht erwiesen ist, dass der Rekurrent in alkoholisiertem Zustand ein nicht betriebssicheres Fahrzeug lenkte (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. September 2018, IV-2016/22).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 27.09.2018 IV-2016/22 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 27.09.2018 IV-2016/22 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 27.09.2018 IV-2016/22
Art. 141 Abs. 2 und 4 StPO (SR 312.0), Art. 16c lit. a und d SVG (SR 741.01). Die Schweizer Polizeibeamten waren nicht zur Beweiserhebung auf österreichischem Gebiet befugt. Erkenntnisse, die ein Staat eigenmächtig im Ausland ohne Einwilligung des Territorialstaats gesammelt hat, dürfen im inländischen Verfahren nicht verwendet werden. Dies gilt auch im Administrativmassnahmeverfahren, weshalb nicht erwiesen ist, dass der Rekurrent in alkoholisiertem Zustand ein nicht betriebssicheres Fahrzeug lenkte (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. September 2018, IV-2016/22).
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