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IV-2016/2

St. Gallen · 2016-07-04 · Deutsch SG

Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 26 Abs. 1 und 2, Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG(SR 741.01), Art. 4a Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Ein sechsjähriger Junge, der einige Meter vor seiner Mutter herging, überquerte die Strasse auf dem Fussgängerstreifen von links nach rechts. Er ging sehr schnell und war für den Rekurrenten erst sichtbar, als er hinter einem Lieferwagen in einer Fahrzeugkolonne hervorkam. Trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung wurde der Junge mit der Motorhaube erfasst. Er verletzte sich leicht. In Abweichung vom Ausgang des Strafverfahrens wurde der Führerausweis des Rekurrenten zu Recht wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für drei Monate entzogen. Kann der Fussgängerstreifen nicht voll überblickt werden, ist mit Fussgängern im verdeckten Bereich stets zu rechnen. Da der Rekurrent das Fahrzeug vor dem Fussgängerstreifen nicht zum Stillstand brachte, hatte er die Geschwindigkeit nicht den örtlichen Gegebenheiten und Sichtverhältnissen angepasst (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 4. Juli 2016, IV-2016/2).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 04.07.2016 IV-2016/2 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 04.07.2016 IV-2016/2 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 04.07.2016 IV-2016/2

Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 26 Abs. 1 und 2, Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG(SR 741.01), Art. 4a Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Ein sechsjähriger Junge, der einige Meter vor seiner Mutter herging, überquerte die Strasse auf dem Fussgängerstreifen von links nach rechts. Er ging sehr schnell und war für den Rekurrenten erst sichtbar, als er hinter einem Lieferwagen in einer Fahrzeugkolonne hervorkam. Trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung wurde der Junge mit der Motorhaube erfasst. Er verletzte sich leicht. In Abweichung vom Ausgang des Strafverfahrens wurde der Führerausweis des Rekurrenten zu Recht wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für drei Monate entzogen. Kann der Fussgängerstreifen nicht voll überblickt werden, ist mit Fussgängern im verdeckten Bereich stets zu rechnen. Da der Rekurrent das Fahrzeug vor dem Fussgängerstreifen nicht zum Stillstand brachte, hatte er die Geschwindigkeit nicht den örtlichen Gegebenheiten und Sichtverhältnissen angepasst (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 4. Juli 2016, IV-2016/2).

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