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IV-2016/179

St. Gallen · 2017-06-29 · Deutsch SG

Art. 16c Abs. 1 lit. f und Abs. 3 SVG (SR 741.01), Art. 45 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Dem Rekurrenten war der ausländische Führerausweis für vier Monate aberkannt. Einen Monat vor Ablauf dieses Fahrverbots hat er in der Schweiz einen geschäftlichen Auftrag zu erfüllen. Er fuhr bis zur Zollstelle Diepoldsau und wollte die Begleiterin für die Weiterfahrt ans Steuer lassen. Aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit hatte er indessen bereits eine kurze Strecke auf schweizerischem Hoheitsgebiet zurückgelegt, weshalb er den Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Aberkennung des ausländischen Führerausweises erfüllt. Infolge geringen Verschuldens sind die Voraussetzungen für die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten erfüllt. Die im Zeitpunkt der fraglichen Fahrt bestehende Ausweisaberkennung wird durch die neue, zwei Monate lange ersetzt, sodass nicht beide Aberkennungen ganz verbüsst werden müssen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. Juni 2017, IV-2016/179)

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2017 IV-2016/179 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2017 IV-2016/179 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2017 IV-2016/179

Art. 16c Abs. 1 lit. f und Abs. 3 SVG (SR 741.01), Art. 45 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Dem Rekurrenten war der ausländische Führerausweis für vier Monate aberkannt. Einen Monat vor Ablauf dieses Fahrverbots hat er in der Schweiz einen geschäftlichen Auftrag zu erfüllen. Er fuhr bis zur Zollstelle Diepoldsau und wollte die Begleiterin für die Weiterfahrt ans Steuer lassen. Aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit hatte er indessen bereits eine kurze Strecke auf schweizerischem Hoheitsgebiet zurückgelegt, weshalb er den Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Aberkennung des ausländischen Führerausweises erfüllt. Infolge geringen Verschuldens sind die Voraussetzungen für die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten erfüllt. Die im Zeitpunkt der fraglichen Fahrt bestehende Ausweisaberkennung wird durch die neue, zwei Monate lange ersetzt, sodass nicht beide Aberkennungen ganz verbüsst werden müssen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. Juni 2017, IV-2016/179)

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