Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Die Rekurrentin gewährte einem Fussgänger den Vortritt, bremste deshalb kurzzeitig auf Schritttempo ab, sah in rund 100 Metern Entfernung ein auf Grün stehendes Lichtsignal, wandte sich nach dem Beschleunigen ihrem Sohn auf dem Rücksitz zu, überfuhr das in der Zwischenzeit auf Rot stehende Lichtsignal und fuhr ungebremst in ein von rechts einbiegendes Fahrzeug, dessen Lenkerin Grün hatte und sich beim Zusammenstoss den Ringfinger brach sowie verschiedene Prellungen erlitt. Zu Recht beurteilte die Vorinstanz das Verhalten der Rekurrentin als grobfahrlässig und entzog den Führerausweis in Abweichung von der rechtlichen Würdigung durch die Strafbehörde wegen schwerer Widerhandlung für drei Monate (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 23. Februar 2017, IV-2016/177).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 23.02.2017 IV-2016/177 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 23.02.2017 IV-2016/177 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 23.02.2017 IV-2016/177
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Die Rekurrentin gewährte einem Fussgänger den Vortritt, bremste deshalb kurzzeitig auf Schritttempo ab, sah in rund 100 Metern Entfernung ein auf Grün stehendes Lichtsignal, wandte sich nach dem Beschleunigen ihrem Sohn auf dem Rücksitz zu, überfuhr das in der Zwischenzeit auf Rot stehende Lichtsignal und fuhr ungebremst in ein von rechts einbiegendes Fahrzeug, dessen Lenkerin Grün hatte und sich beim Zusammenstoss den Ringfinger brach sowie verschiedene Prellungen erlitt. Zu Recht beurteilte die Vorinstanz das Verhalten der Rekurrentin als grobfahrlässig und entzog den Führerausweis in Abweichung von der rechtlichen Würdigung durch die Strafbehörde wegen schwerer Widerhandlung für drei Monate (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 23. Februar 2017, IV-2016/177).
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