Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01). Der Rekurrent lenkte mit einer mittleren Blutalkoholkonzentration von 2,4 Gewichtspromille ein Motorfahrzeug, als er der Polizei wegen Schlangenlinien auffiel. Im verkehrsmedizinischen Gutachten, das nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist, wurde die Fahreignung verneint. Bestätigung des Sicherungsentzugs (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. März 2017, IV-2016/176).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.03.2017 IV-2016/176 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.03.2017 IV-2016/176 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.03.2017 IV-2016/176
Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01). Der Rekurrent lenkte mit einer mittleren Blutalkoholkonzentration von 2,4 Gewichtspromille ein Motorfahrzeug, als er der Polizei wegen Schlangenlinien auffiel. Im verkehrsmedizinischen Gutachten, das nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist, wurde die Fahreignung verneint. Bestätigung des Sicherungsentzugs (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. März 2017, IV-2016/176).
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