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IV-2016/172

St. Gallen · 2017-03-30 · Deutsch SG

Art. 15d Abs. 1SVG (SR 741.01). Die Rekurrentin streifte bei der Vorbeifahrt eine am Rand des Trottoirs gehende Fussgängerin, die den Arm in Richtung Strasse streckte. Es ist kein gravierender Fahrfehler ersichtlich, der begründete Zweifel an der Fahreignung aufkommen lassen könnte. Der Polizist, welcher die 77-jährige Rekurrentin befragte, äusserte ebenfalls keine Zweifel an der Fahreignung. Die Voraussetzungen für eine verkehrsmedizinische Untersuchung sind nicht erfüllt. Aufhebung der angefochtenen Verfügung. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. März 2017, IV-2016/172).

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Art. 15d Abs. 1SVG (SR 741.01). Die Rekurrentin streifte bei der Vorbeifahrt eine am Rand des Trottoirs gehende Fussgängerin, die den Arm in Richtung Strasse streckte. Es ist kein gravierender Fahrfehler ersichtlich, der begründete Zweifel an der Fahreignung aufkommen lassen könnte. Der Polizist, welcher die 77-jährige Rekurrentin befragte, äusserte ebenfalls keine Zweifel an der Fahreignung. Die Voraussetzungen für eine verkehrsmedizinische Untersuchung sind nicht erfüllt. Aufhebung der angefochtenen Verfügung. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. März 2017, IV-2016/172).

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