Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b und c, Art. 17 Abs. 3 SVG (SR 741.01), Art. 2 Abs. 2 VRV (SR 741.11), Art. 34 VSKV-ASTRA (SR 741.013.1). Im Verfahren der Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug trägt der Betroffene die Beweisführungslast. Die Entzugsbehörde ist in keinem Fall gehalten, von sich aus tätig zu werden. Da ein für den Nachweis der Fahreignung zwingend erforderliche positiv lautendes verkehrsmedizinisches und verkehrspsychologisches Gutachten nicht vorlag, hat die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises zu Recht abgewiesen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. April 2017, IV-2016/164).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 27.04.2017 IV-2016/164 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 27.04.2017 IV-2016/164 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 27.04.2017 IV-2016/164
Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b und c, Art. 17 Abs. 3 SVG (SR 741.01), Art. 2 Abs. 2 VRV (SR 741.11), Art. 34 VSKV-ASTRA (SR 741.013.1). Im Verfahren der Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug trägt der Betroffene die Beweisführungslast. Die Entzugsbehörde ist in keinem Fall gehalten, von sich aus tätig zu werden. Da ein für den Nachweis der Fahreignung zwingend erforderliche positiv lautendes verkehrsmedizinisches und verkehrspsychologisches Gutachten nicht vorlag, hat die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises zu Recht abgewiesen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. April 2017, IV-2016/164).
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Verkehr