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IV-2016/162

St. Gallen · 2017-06-29 · Deutsch SG

Art. 16d Abs. 2 lit. b, Art. 17 Abs. 3 SVG (SR 741.01). Ob eine Alkoholsucht oder ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch dauerhaft erfolgreich überwunden wurden, bedarf nach der Wiedererteilung des Führerausweises in der Regel einer weiteren mindestens einjährigen Kontrolle der Einhaltung einer vollständigen Alkoholabstinenz samt therapeutischen Begleitung. Der Rekurrent stellte den Alkoholkonsum nach dem Vorfall vom 22. August 2015 nachweislich ein, nahm die Termine bei der Suchtberatung regelmässig wahr und setzte sich kritisch mit seinem Alkoholkonsum auseinander. Reduktion der Frist, nach welcher frühestens eine Aufhebung der Auflagen geprüft werden kann, von zwei Jahren auf ein Jahr (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. Juni 2017, IV-2016/162).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2017 IV-2016/162 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2017 IV-2016/162 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2017 IV-2016/162

Art. 16d Abs. 2 lit. b, Art. 17 Abs. 3 SVG (SR 741.01). Ob eine Alkoholsucht oder ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch dauerhaft erfolgreich überwunden wurden, bedarf nach der Wiedererteilung des Führerausweises in der Regel einer weiteren mindestens einjährigen Kontrolle der Einhaltung einer vollständigen Alkoholabstinenz samt therapeutischen Begleitung. Der Rekurrent stellte den Alkoholkonsum nach dem Vorfall vom 22. August 2015 nachweislich ein, nahm die Termine bei der Suchtberatung regelmässig wahr und setzte sich kritisch mit seinem Alkoholkonsum auseinander. Reduktion der Frist, nach welcher frühestens eine Aufhebung der Auflagen geprüft werden kann, von zwei Jahren auf ein Jahr (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. Juni 2017, IV-2016/162).

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