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IV-2016/155

St. Gallen · 2017-06-29 · Deutsch SG

Art. 15a, Art. 15e Abs. 1 SVG (SR 741.01). Ein Lenker, dessen Führerausweis auf Probe abgelaufen ist, weil er innerhalb der Probezeit die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse nicht besuchte, gilt als Motorfahrzeugführer ohne gültigen Führerausweis. Nach einer Fahrt ohne gültigen Führerausweis ist eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten festzusetzen. Bei der Bemessung der Sperrfrist, die vom Tag der Widerhandlung an läuft, sind alle Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen, namentlich das Alter des Betreffenden, der Leumund und die Schwere der Tat. Reduktion der Sperrfrist von 60 auf 24 Monate (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. Juni 2017, IV-2016/155).

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Art. 15a, Art. 15e Abs. 1 SVG (SR 741.01). Ein Lenker, dessen Führerausweis auf Probe abgelaufen ist, weil er innerhalb der Probezeit die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse nicht besuchte, gilt als Motorfahrzeugführer ohne gültigen Führerausweis. Nach einer Fahrt ohne gültigen Führerausweis ist eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten festzusetzen. Bei der Bemessung der Sperrfrist, die vom Tag der Widerhandlung an läuft, sind alle Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen, namentlich das Alter des Betreffenden, der Leumund und die Schwere der Tat. Reduktion der Sperrfrist von 60 auf 24 Monate (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. Juni 2017, IV-2016/155).

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