Art. 10 Abs. 4 SVG (SR 741.01), Art. 24d VZV (SR 741.51). Das Gesetz regelt nicht mehr, welche Nebenbestimmungen im Ausweis einzutragen sind und damit von den Kontrollorganen zur Kenntnis genommen und auf deren Einhaltung überprüft werden können. Vom Sinn und Zweck sind jene Beschränkungen und Zusatzangaben einzutragen, deren Einhaltung durch die Verkehrspolizei kontrolliert werden muss und kann. Entsprechend ist die Eintragung des Auflagencodes 05.08 (Fahrabstinenz) zulässig. Demgegenüber ist die Auflage der Einhaltung einer Cannabisabstinenz von der Polizei nicht überprüfbar, weshalb der Code 101 (Besondere Auflage [die ausführliche Verfügung wird bei der ausweisausstellenden Behörde aufbewahrt.]) nicht einzutragen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. März 2017, IV-2016/152).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.03.2017 IV-2016/152 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.03.2017 IV-2016/152 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.03.2017 IV-2016/152
Art. 10 Abs. 4 SVG (SR 741.01), Art. 24d VZV (SR 741.51). Das Gesetz regelt nicht mehr, welche Nebenbestimmungen im Ausweis einzutragen sind und damit von den Kontrollorganen zur Kenntnis genommen und auf deren Einhaltung überprüft werden können. Vom Sinn und Zweck sind jene Beschränkungen und Zusatzangaben einzutragen, deren Einhaltung durch die Verkehrspolizei kontrolliert werden muss und kann. Entsprechend ist die Eintragung des Auflagencodes 05.08 (Fahrabstinenz) zulässig. Demgegenüber ist die Auflage der Einhaltung einer Cannabisabstinenz von der Polizei nicht überprüfbar, weshalb der Code 101 (Besondere Auflage [die ausführliche Verfügung wird bei der ausweisausstellenden Behörde aufbewahrt.]) nicht einzutragen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. März 2017, IV-2016/152).
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