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IV-2016/141

St. Gallen · 2018-02-19 · Deutsch SG

Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 26 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG (SR 741.01), Art. 6 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent fuhr innerorts in Richtung Zentrum von Jona. Eine Fussgängerin überquerte den Fussgängerstreifen von rechts nach links. Als sie ungefähr in der Fahrbahnmitte war, wurde sie vom Fahrzeug des Rekurrenten frontal erfasst und zog sich dabei mehrere Brüche zu. Der Fahrzeuglenker hatte die Fussgängerin nicht bemerkt. Der Fahrzeuglenker war in hohem Masse unaufmerksam und verletzte seine Vorsichtspflicht grob. Die Vorinstanz ist von der rechtlichen Beurteilung im Strafverfahren zu Recht abgewichen und hat den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung für drei Monate entzogen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 23. Februar 2017, IV-2016/141). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Februar 2018 abgewiesen (B 2017/51).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 23.02.2017 IV-2016/141 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 23.02.2017 IV-2016/141 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 23.02.2017 IV-2016/141

Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 26 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG (SR 741.01), Art. 6 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent fuhr innerorts in Richtung Zentrum von Jona. Eine Fussgängerin überquerte den Fussgängerstreifen von rechts nach links. Als sie ungefähr in der Fahrbahnmitte war, wurde sie vom Fahrzeug des Rekurrenten frontal erfasst und zog sich dabei mehrere Brüche zu. Der Fahrzeuglenker hatte die Fussgängerin nicht bemerkt. Der Fahrzeuglenker war in hohem Masse unaufmerksam und verletzte seine Vorsichtspflicht grob. Die Vorinstanz ist von der rechtlichen Beurteilung im Strafverfahren zu Recht abgewichen und hat den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung für drei Monate entzogen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 23. Februar 2017, IV-2016/141). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Februar 2018 abgewiesen (B 2017/51).

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