Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG (SR 741.01). Wer in übermüdetem Zustand ein Motorfahrzeug lenkt, ist vorübergehend fahrunfähig und begeht eine schwere Widerhandlung. Da das Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand in Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG speziell geregelt ist, ist ein entsprechendes Verhalten nur nach dieser Norm zu ahnden. Namentlich kommt der Tatbestand der allgemein umschriebenen schweren Widerhandlung in Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG nicht zusätzlich zur Anwendung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. März 2017, IV-2016/133).
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Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG (SR 741.01). Wer in übermüdetem Zustand ein Motorfahrzeug lenkt, ist vorübergehend fahrunfähig und begeht eine schwere Widerhandlung. Da das Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand in Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG speziell geregelt ist, ist ein entsprechendes Verhalten nur nach dieser Norm zu ahnden. Namentlich kommt der Tatbestand der allgemein umschriebenen schweren Widerhandlung in Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG nicht zusätzlich zur Anwendung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. März 2017, IV-2016/133).
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