Art. 15d Abs. 2, Art. 15d Abs. 5, Art. 32 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 4 Abs. 5 VRV (SR 741.11), Art. 27 lit. b, Art. 29 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Eine Autofahrerin fiel der Polizei aufgrund ihrer langsamen Fahrweise auf. Das Ergebnis der vertrauensärztlichen Untersuchung liess auf eine mögliche Überforderung bei komplexeren Aufgaben, wie z.B. Autofahren, schliessen. Wenn die festgestellten medizinischen oder testpsychologischen Einschränkungen auf das Verhalten im Strassenverkehr nicht zuverlässig abgeschätzt werden können, stellt eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt eine notwendige Zusatzabklärung dar (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. November 2016, IV-2016/107).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 24.11.2016 IV-2016/107 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 24.11.2016 IV-2016/107 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 24.11.2016 IV-2016/107
Art. 15d Abs. 2, Art. 15d Abs. 5, Art. 32 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 4 Abs. 5 VRV (SR 741.11), Art. 27 lit. b, Art. 29 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Eine Autofahrerin fiel der Polizei aufgrund ihrer langsamen Fahrweise auf. Das Ergebnis der vertrauensärztlichen Untersuchung liess auf eine mögliche Überforderung bei komplexeren Aufgaben, wie z.B. Autofahren, schliessen. Wenn die festgestellten medizinischen oder testpsychologischen Einschränkungen auf das Verhalten im Strassenverkehr nicht zuverlässig abgeschätzt werden können, stellt eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt eine notwendige Zusatzabklärung dar (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. November 2016, IV-2016/107).
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