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IV-2016/100

St. Gallen · 2016-10-27 · Deutsch SG

Art. 15d Abs. 1 SVG (SR 741.01). Anlass für die Abklärung der Fahreignung können grundsätzlich alle Hinweise auf eine Einschränkung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit sein, und zwar unabhängig davon, ob sie einen Bezug zum Strassenverkehr haben oder nicht. Der Rekurrent wurde nachts während einer Verkehrskontrolle auf der Autobahn angehalten. Aufgrund seines nicht nachvollziehbaren Verhaltens wurde er von der Polizei und den anwesenden Ärzten als nicht fahrfähig eingestuft. Es lagen hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung aufkommen liessen, weshalb eine verkehrsmedizinische Untersuchung durchzuführen ist. Insbesondere ist fraglich, ob der Rekurrent über die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit verfügt, um ein Motorfahrzeug sicher führen zu können (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Oktober 2016, IV-2016/100).

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Art. 15d Abs. 1 SVG (SR 741.01). Anlass für die Abklärung der Fahreignung können grundsätzlich alle Hinweise auf eine Einschränkung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit sein, und zwar unabhängig davon, ob sie einen Bezug zum Strassenverkehr haben oder nicht. Der Rekurrent wurde nachts während einer Verkehrskontrolle auf der Autobahn angehalten. Aufgrund seines nicht nachvollziehbaren Verhaltens wurde er von der Polizei und den anwesenden Ärzten als nicht fahrfähig eingestuft. Es lagen hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung aufkommen liessen, weshalb eine verkehrsmedizinische Untersuchung durchzuführen ist. Insbesondere ist fraglich, ob der Rekurrent über die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit verfügt, um ein Motorfahrzeug sicher führen zu können (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Oktober 2016, IV-2016/100).

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