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IV-2016/1

St. Gallen · 2016-04-28 · Deutsch SG

Art. 14c Abs. 2 lit. c, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01). Der Rekurrent hat die Verpflichtung zur Alkoholabstinenz nicht eingehalten. Nach der Wiedererteilung des Führerausweises ist in der Regel eine weitere, vier bis fünf Jahre dauernde Kontrolle der Einhaltung der vollständigen Alkoholabstinenz und der therapeutischen Begleitung notwendig. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weshalb die Abstinenzauflage nicht aufzuheben ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. April 2016, IV-2016/1).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 28.04.2016 IV-2016/1 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 28.04.2016 IV-2016/1 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 28.04.2016 IV-2016/1

Art. 14c Abs. 2 lit. c, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01). Der Rekurrent hat die Verpflichtung zur Alkoholabstinenz nicht eingehalten. Nach der Wiedererteilung des Führerausweises ist in der Regel eine weitere, vier bis fünf Jahre dauernde Kontrolle der Einhaltung der vollständigen Alkoholabstinenz und der therapeutischen Begleitung notwendig. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weshalb die Abstinenzauflage nicht aufzuheben ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. April 2016, IV-2016/1).

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