Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. b, Art. 35 Abs. 1 SVG Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG (SR 741.01), Art. 8 Abs. 2 und 3, Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV (SR 741.11). Abweichend von der rechtlichen Würdigung im Strafverfahren ist davon auszugehen, dass der Fahrzeuglenker auf der Stadtautobahn zwei Fahrzeuge, worunter ein ziviles Polizeifahrzeug, rechts überholte. Annahme einer schweren Widerhandlung und Bestätigung des Führerausweisentzugs für sechs Monate, weil der Führerausweis in den vergangenen fünf Jahren bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. Mai 2015, IV-2015/7). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Dezember 2015 gutgeheissen (B 2015/108).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 28.05.2015 IV-2015/7 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 28.05.2015 IV-2015/7 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 28.05.2015 IV-2015/7
Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. b, Art. 35 Abs. 1 SVG Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG (SR 741.01), Art. 8 Abs. 2 und 3, Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV (SR 741.11). Abweichend von der rechtlichen Würdigung im Strafverfahren ist davon auszugehen, dass der Fahrzeuglenker auf der Stadtautobahn zwei Fahrzeuge, worunter ein ziviles Polizeifahrzeug, rechts überholte. Annahme einer schweren Widerhandlung und Bestätigung des Führerausweisentzugs für sechs Monate, weil der Führerausweis in den vergangenen fünf Jahren bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. Mai 2015, IV-2015/7). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Dezember 2015 gutgeheissen (B 2015/108).
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