Art. 16c Abs. 1 lit. a, 34 Abs. 3 und 4, 35 Abs. 1, 44 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 12 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Der Fahrzeuglenker wechselte auf der Autobahn unvorsichtig den Fahrstreifen, unterschritt den gebotenen Abstand zum vorderen Fahrzeug massiv und überholte ein Fahrzeug auf dem Pannenstreifen rechts. Dies stellen schwere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar. Bestätigung der Entzugsdauer von sechs Monaten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. August 2015, IV-2015/40).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 27.08.2015 IV-2015/40 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 27.08.2015 IV-2015/40 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 27.08.2015 IV-2015/40
Art. 16c Abs. 1 lit. a, 34 Abs. 3 und 4, 35 Abs. 1, 44 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 12 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Der Fahrzeuglenker wechselte auf der Autobahn unvorsichtig den Fahrstreifen, unterschritt den gebotenen Abstand zum vorderen Fahrzeug massiv und überholte ein Fahrzeug auf dem Pannenstreifen rechts. Dies stellen schwere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar. Bestätigung der Entzugsdauer von sechs Monaten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. August 2015, IV-2015/40).
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