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IV-2015/3

St. Gallen · 2015-08-27 · Deutsch SG

Art. 15d Abs. 2 und 5 SVG (SR 741.01), Art. 27 Abs. 1 lit. b, 29 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Der Rekurrent ist seit bald 50 Jahren einäugig und bisher, soweit aus den Akten ersichtlich, noch nie negativ aufgefallen im Strassenverkehr. Der Hausarzt, der Augenarzt und der Vertrauensarzt der Vorinstanz bestätigten die Fahreignung ohne Einschränkungen. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Kontrollfahrt sind unter diesen Umständen nicht erfüllt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. August 2015, IV-2015/3).

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Art. 15d Abs. 2 und 5 SVG (SR 741.01), Art. 27 Abs. 1 lit. b, 29 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Der Rekurrent ist seit bald 50 Jahren einäugig und bisher, soweit aus den Akten ersichtlich, noch nie negativ aufgefallen im Strassenverkehr. Der Hausarzt, der Augenarzt und der Vertrauensarzt der Vorinstanz bestätigten die Fahreignung ohne Einschränkungen. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Kontrollfahrt sind unter diesen Umständen nicht erfüllt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. August 2015, IV-2015/3).

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