Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG (SR 741.01). Art. 1 Abs. 4 SSV (SR 741.21), Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts unbestrittenermassen um 24 km/h. Dies stellt eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar und führt im Fall des Rekurrenten aufgrund früherer Fahrverbote zu einem Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre. Die Signalisation war klar und der Rekurrent durfte sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht im Ausserortsbereich wähnen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. Mai 2016, IV-2015/255).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.05.2016 IV-2015/255 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 26.05.2016 IV-2015/255 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 26.05.2016 IV-2015/255
Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG (SR 741.01). Art. 1 Abs. 4 SSV (SR 741.21), Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts unbestrittenermassen um 24 km/h. Dies stellt eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar und führt im Fall des Rekurrenten aufgrund früherer Fahrverbote zu einem Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre. Die Signalisation war klar und der Rekurrent durfte sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht im Ausserortsbereich wähnen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. Mai 2016, IV-2015/255).
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