Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG (SR 741.01), Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV (SR 741.11), Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA (SR 741.013.1), Art. 198 Abs. 1, Art. 141 Abs. 2, Art. 241 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Die strafprozessualen Regeln zum Beweisverwertungsverbot gelten im strafähnlichen Züge aufweisenden Warnungsentzugsverfahren, wenn keine wichtigen öffentlichen Interessen entgegenstehen. Im Strafverfahren wurde die Entnahme einer Blut- und Urinprobe durch einen Polizisten angeordnet. Die Staatsanwaltschaft, welche dafür zuständig ist, war nicht involviert und erteilte die entsprechende Anordnung insbesondere auch nicht mündlich. Das Ergebnis der Blut- und Urinprobe ist deshalb nicht verwertbar. Damit ist auch der Nachweis, dass der Rekurrent in fahrunfähigem Zustand (Cannabis) ein Fahrzeug gelenkt hat, nicht erbracht. Aufhebung des dreimonatigen Führerausweisentzugs (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 17. Dezember 2020, IV-2015/197).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.12.2020 IV-2015/197 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.12.2020 IV-2015/197 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.12.2020 IV-2015/197
Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG (SR 741.01), Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV (SR 741.11), Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA (SR 741.013.1), Art. 198 Abs. 1, Art. 141 Abs. 2, Art. 241 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Die strafprozessualen Regeln zum Beweisverwertungsverbot gelten im strafähnlichen Züge aufweisenden Warnungsentzugsverfahren, wenn keine wichtigen öffentlichen Interessen entgegenstehen. Im Strafverfahren wurde die Entnahme einer Blut- und Urinprobe durch einen Polizisten angeordnet. Die Staatsanwaltschaft, welche dafür zuständig ist, war nicht involviert und erteilte die entsprechende Anordnung insbesondere auch nicht mündlich. Das Ergebnis der Blut- und Urinprobe ist deshalb nicht verwertbar. Damit ist auch der Nachweis, dass der Rekurrent in fahrunfähigem Zustand (Cannabis) ein Fahrzeug gelenkt hat, nicht erbracht. Aufhebung des dreimonatigen Führerausweisentzugs (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 17. Dezember 2020, IV-2015/197).
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