Art. 14 Abs. 3 lit. b, Art. 15d Abs. 1 und 5, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01), Art. 11b Abs. 1 lit. a VZV (SR 741.51). Im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchung äusserte die Gutachterin, es gebe Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Fahrzeuglenkerin. Sie begründete diese Vermutung nicht, weshalb das Gutachten in diesem Punkt nicht nachvollziehbar ist. Da die Rekurrentin gemäss eigenen Angaben Mühe bekundete, sich an das neue Auto und das Fahren mit einer Heidelberger Feder und Plateauschuhen zu gewöhnen, ist zur Abklärung der Fahrkompetenz eine Kontrollfahrt durchzuführen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Februar 2016, IV-2015/195).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.02.2016 IV-2015/195 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.02.2016 IV-2015/195 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.02.2016 IV-2015/195
Art. 14 Abs. 3 lit. b, Art. 15d Abs. 1 und 5, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01), Art. 11b Abs. 1 lit. a VZV (SR 741.51). Im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchung äusserte die Gutachterin, es gebe Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Fahrzeuglenkerin. Sie begründete diese Vermutung nicht, weshalb das Gutachten in diesem Punkt nicht nachvollziehbar ist. Da die Rekurrentin gemäss eigenen Angaben Mühe bekundete, sich an das neue Auto und das Fahren mit einer Heidelberger Feder und Plateauschuhen zu gewöhnen, ist zur Abklärung der Fahrkompetenz eine Kontrollfahrt durchzuführen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Februar 2016, IV-2015/195).
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