Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01), Art. 36 Abs. 2 Satz 1, Art. 75 Abs. 3 SSV (SR 741.21). Die vortrittsbelastete Rekurrentin hielt bei der Wartelinie an und setzte ihre Fahrt vor dem einfahrenden Bus dann fort. Die Busfahrerin bremste stark ab und hupte, worauf die Rekurrentin den Personenwagen beschleunigte. Es gab keine Kollision. Da eine Kollision unmittelbar bevorstand, waren insbesondere die Buspassagiere gefährdet, die stürzen und sich erheblich verletzen hätten können. Bestätigung des einmonatigen Führerausweisentzugs zufolge mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Februar 2016, IV-2015/191). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 28. September 2017 abgewiesen (B 2016/63).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.02.2016 IV-2015/191 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.02.2016 IV-2015/191 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.02.2016 IV-2015/191
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01), Art. 36 Abs. 2 Satz 1, Art. 75 Abs. 3 SSV (SR 741.21). Die vortrittsbelastete Rekurrentin hielt bei der Wartelinie an und setzte ihre Fahrt vor dem einfahrenden Bus dann fort. Die Busfahrerin bremste stark ab und hupte, worauf die Rekurrentin den Personenwagen beschleunigte. Es gab keine Kollision. Da eine Kollision unmittelbar bevorstand, waren insbesondere die Buspassagiere gefährdet, die stürzen und sich erheblich verletzen hätten können. Bestätigung des einmonatigen Führerausweisentzugs zufolge mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Februar 2016, IV-2015/191). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 28. September 2017 abgewiesen (B 2016/63).
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