Art. 15d Abs. 5 SVG (SR 741.01). Im Zeitpunkt der Wiedererteilung des Führerausweises für Motorfahrzeuge der Hauptkategorien bestand eine rund vierjährige Fahrabstinenz. Der Rekurrent war indessen während rund drei Jahren fahrberechtigt für die Spezialkategorien G und M und mit einem Traktor samt Anhänger in Dörfern und auf Hauptstrassen unterwegs. Vor dem Entzug verfügte er über eine langjährige Fahrpraxis. Die Anordnung einer vollständigen neuen Führerprüfung wäre unverhältnismässig. Aufgrund der Fahrpraxis mit dem Traktor erübrigt sich zudem eine Kontrollfahrt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Februar 2016, IV-2015/190).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.02.2016 IV-2015/190 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.02.2016 IV-2015/190 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.02.2016 IV-2015/190
Art. 15d Abs. 5 SVG (SR 741.01). Im Zeitpunkt der Wiedererteilung des Führerausweises für Motorfahrzeuge der Hauptkategorien bestand eine rund vierjährige Fahrabstinenz. Der Rekurrent war indessen während rund drei Jahren fahrberechtigt für die Spezialkategorien G und M und mit einem Traktor samt Anhänger in Dörfern und auf Hauptstrassen unterwegs. Vor dem Entzug verfügte er über eine langjährige Fahrpraxis. Die Anordnung einer vollständigen neuen Führerprüfung wäre unverhältnismässig. Aufgrund der Fahrpraxis mit dem Traktor erübrigt sich zudem eine Kontrollfahrt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Februar 2016, IV-2015/190).
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