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IV-2015/188

St. Gallen · 2016-01-22 · Deutsch SG

Art. 16d Abs. 1 lit. c, Art. 16c Abs. 2 lit. abis, Art. 90 Abs. 3 und 4 1 SVG (SR 741.01), Art. 30 VZV (SR 741.51). Der Rekurrent fiel innerhalb eines knappen halben Jahres dreimal negativ auf im Strassenverkehr (17 km/h zu schnell innerorts; ungenügender Abstand von 8 bis 10 m bei einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h; ungenügender Abstand). Im Zeitpunkt des vorsorglichen Führerausweisentzugs lag nur eine Verwarnung für die Geschwindigkeitsüberschreitung vor. Die Anzahl Verfehlungen in einem gewissen Zeitraum kann einen Anfangsverdacht für fehlende Fahreignung begründen. Dies allein genügt indessen nicht. Für die Legalprognose ist von erheblicher Bedeutung, wie sich frühere Massnahmen oder laufende Administrativmassnahmeverfahren auf das Verhalten der Person im Strassenverkehr ausgewirkt haben. Zu berücksichtigen ist auch, dass Rückfälle nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich mit längeren Warnungsentzügen zu ahnden sind. Im konkreten Fall liegen keine ernsthaften Bedenken an der Fahreignung vor, weshalb der vorsorgliche Führerausweisentzug aufzuheben ist (Verwaltungsrekurskommission, Präsident der Abteilung IV, 22. Januar 2016, IV-2015/188).

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Art. 16d Abs. 1 lit. c, Art. 16c Abs. 2 lit. abis, Art. 90 Abs. 3 und 4 1 SVG (SR 741.01), Art. 30 VZV (SR 741.51). Der Rekurrent fiel innerhalb eines knappen halben Jahres dreimal negativ auf im Strassenverkehr (17 km/h zu schnell innerorts; ungenügender Abstand von 8 bis 10 m bei einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h; ungenügender Abstand). Im Zeitpunkt des vorsorglichen Führerausweisentzugs lag nur eine Verwarnung für die Geschwindigkeitsüberschreitung vor. Die Anzahl Verfehlungen in einem gewissen Zeitraum kann einen Anfangsverdacht für fehlende Fahreignung begründen. Dies allein genügt indessen nicht. Für die Legalprognose ist von erheblicher Bedeutung, wie sich frühere Massnahmen oder laufende Administrativmassnahmeverfahren auf das Verhalten der Person im Strassenverkehr ausgewirkt haben. Zu berücksichtigen ist auch, dass Rückfälle nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich mit längeren Warnungsentzügen zu ahnden sind. Im konkreten Fall liegen keine ernsthaften Bedenken an der Fahreignung vor, weshalb der vorsorgliche Führerausweisentzug aufzuheben ist (Verwaltungsrekurskommission, Präsident der Abteilung IV, 22. Januar 2016, IV-2015/188).

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