Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 15d Abs. 5 SVG (SR 741.01). Der Rekurrent fuhr während ungefähr sieben Jahren regelmässig mit Motorfahrzeugen, obwohl ihm der Führerausweis vorsorglich entzogen war. Er machte geltend, nichts vom Fahrverbot gewusst zu haben, muss sich aber entgegenhalten lassen, dass die Verfügung mit dem Fahrverbot korrekt zugestellt wurde. Die Vorinstanz verlangte zu Recht, dass er die Führerprüfung nochmals komplett abzulegen habe. Denn die unrechtmässigen Fahrten, welche zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Fahrens trotz Führerausweisentzugs führten, sind im Sinne der Einheit der Rechtsordnung und der Gleichbehandlung mit einem Fahrzeuglenker, der sich an das Fahrverbot gehalten hätte, als nicht geschehen zu betrachten. Entsprechend liegt eine deutlich mehr als fünfjährige Fahrabstinenz vor, weshalb auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine neue vollständige Führerprüfung abzulegen ist (E. 4, Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 31. März 2016, IV-2015/186).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 31.03.2016 IV-2015/186 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 31.03.2016 IV-2015/186 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 31.03.2016 IV-2015/186
Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 15d Abs. 5 SVG (SR 741.01). Der Rekurrent fuhr während ungefähr sieben Jahren regelmässig mit Motorfahrzeugen, obwohl ihm der Führerausweis vorsorglich entzogen war. Er machte geltend, nichts vom Fahrverbot gewusst zu haben, muss sich aber entgegenhalten lassen, dass die Verfügung mit dem Fahrverbot korrekt zugestellt wurde. Die Vorinstanz verlangte zu Recht, dass er die Führerprüfung nochmals komplett abzulegen habe. Denn die unrechtmässigen Fahrten, welche zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Fahrens trotz Führerausweisentzugs führten, sind im Sinne der Einheit der Rechtsordnung und der Gleichbehandlung mit einem Fahrzeuglenker, der sich an das Fahrverbot gehalten hätte, als nicht geschehen zu betrachten. Entsprechend liegt eine deutlich mehr als fünfjährige Fahrabstinenz vor, weshalb auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine neue vollständige Führerprüfung abzulegen ist (E. 4, Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 31. März 2016, IV-2015/186).
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