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IV-2015/181

St. Gallen · 2016-02-25 · Deutsch SG

Art. 15d Abs. 1, Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG (SR741.01), Art. 11b Abs. 1 lit. b VZV (SR 741.51). Der Rekurrent beging innerhalb von zwei Jahren eine mittelschwere und eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und wurde deswegen mit je einem Monat Führerausweisentzug sanktioniert. Zusätzlich verursachte er eine Streifkollision auf einer Autostrasse, und zwar wegen eines im Strafverfahren ermittelten plötzlichen Hustenanfalls. Von einem verantwortungslosen, risikofreudigen oder gar rücksichtslosen Verhalten kann keine Rede sein, weshalb die Voraussetzungen für die Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung nicht erfüllt sind (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Februar 2016, IV-2015/181).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.02.2016 IV-2015/181 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.02.2016 IV-2015/181 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.02.2016 IV-2015/181

Art. 15d Abs. 1, Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG (SR741.01), Art. 11b Abs. 1 lit. b VZV (SR 741.51). Der Rekurrent beging innerhalb von zwei Jahren eine mittelschwere und eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und wurde deswegen mit je einem Monat Führerausweisentzug sanktioniert. Zusätzlich verursachte er eine Streifkollision auf einer Autostrasse, und zwar wegen eines im Strafverfahren ermittelten plötzlichen Hustenanfalls. Von einem verantwortungslosen, risikofreudigen oder gar rücksichtslosen Verhalten kann keine Rede sein, weshalb die Voraussetzungen für die Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung nicht erfüllt sind (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Februar 2016, IV-2015/181).

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