Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG (SR 741.01). Voraussetzungen für die Auflage einer Drogenabstinenz nicht erfüllt, für die Auflage einer Alkoholabstinenz hingegen schon. Die Feststellung, dass die Auflagen auf unbestimmte Zeit Gültigkeit haben, bedeutet nur, dass sie zeitlich nicht befristet sind. Wäre Letzteres der Fall, hätte dies zur Folge, dass die Auflagen nach Fristablauf dahinfallen, und zwar unabhängig davon, ob die Bedenken an der Fahreignung noch bestehen oder nicht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 7. Januar 2016, IV-2015/166). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Oktober 2017 abgewiesen (B 2016/18).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.01.2016 IV-2015/166 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 07.01.2016 IV-2015/166 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 07.01.2016 IV-2015/166
Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG (SR 741.01). Voraussetzungen für die Auflage einer Drogenabstinenz nicht erfüllt, für die Auflage einer Alkoholabstinenz hingegen schon. Die Feststellung, dass die Auflagen auf unbestimmte Zeit Gültigkeit haben, bedeutet nur, dass sie zeitlich nicht befristet sind. Wäre Letzteres der Fall, hätte dies zur Folge, dass die Auflagen nach Fristablauf dahinfallen, und zwar unabhängig davon, ob die Bedenken an der Fahreignung noch bestehen oder nicht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 7. Januar 2016, IV-2015/166). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Oktober 2017 abgewiesen (B 2016/18).
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