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IV-2015/162

St. Gallen · 2016-01-07 · Deutsch SG

Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 SVG (SR 741.01). Der Fahrzeuglenker wurde in Österreich in Abwesenheit im Zusammenhang mit einem Vorfall mit einem anderen Autofahrer wegen Körperverletzung verurteilt. Da das Abwesenheitsurteil nachträglich aufgehoben wurde, muss der Ausgang des österreichischen Strafverfahrens abgewartet werden, bevor über die Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung entschieden werden kann (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 7. Januar 2016, IV-2015/162).

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Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 SVG (SR 741.01). Der Fahrzeuglenker wurde in Österreich in Abwesenheit im Zusammenhang mit einem Vorfall mit einem anderen Autofahrer wegen Körperverletzung verurteilt. Da das Abwesenheitsurteil nachträglich aufgehoben wurde, muss der Ausgang des österreichischen Strafverfahrens abgewartet werden, bevor über die Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung entschieden werden kann (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 7. Januar 2016, IV-2015/162).

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