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IV-2015/151

St. Gallen · 2016-01-07 · Deutsch SG

Art. 3 Abs. 3 VZV (SR 741.51), Art. 54 StGB (SR 311.0), Art. 8 und Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO (SR 312.0). Im Strafverfahren erging eine Nichtanhandnahmeverfügung wegen unmittelbarer Betroffenheit der Motorradfahrerin, die sich bei einem Verkehrsunfall den Unterschenkel gebrochen hatte. Der erlittenen Verletzung steht – wenn überhaupt – nur eine leichte Verkehrsregelverletzung gegenüber. Selbst wenn sie eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hätte, wäre der erzieherische und präventive Effekt bereits eingetreten, weshalb auf das Aussprechen einer Verwarnung verzichtet werden kann (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 7. Januar 2016, IV-2015/151).

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Art. 3 Abs. 3 VZV (SR 741.51), Art. 54 StGB (SR 311.0), Art. 8 und Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO (SR 312.0). Im Strafverfahren erging eine Nichtanhandnahmeverfügung wegen unmittelbarer Betroffenheit der Motorradfahrerin, die sich bei einem Verkehrsunfall den Unterschenkel gebrochen hatte. Der erlittenen Verletzung steht – wenn überhaupt – nur eine leichte Verkehrsregelverletzung gegenüber. Selbst wenn sie eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hätte, wäre der erzieherische und präventive Effekt bereits eingetreten, weshalb auf das Aussprechen einer Verwarnung verzichtet werden kann (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 7. Januar 2016, IV-2015/151).

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