Art. 15d Abs. 1 lit. c, Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG (SR 741.01). Ein Motorradlenker war ausserorts mit einer Geschwindigkeit von 149 km/h statt der erlaubten 80 km/h unterwegs. Da das verkehrspsychologische Gutachten nicht nachvollziehbar ist, darf gestützt darauf kein Sicherungsentzug verfügt werden. Nach einem Raserdelikt können, müssen aber nicht ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen. Hier ist dies aufgrund der konkreten Umstände nicht der Fall, weshalb das Ergebnis des Strafverfahrens – insbesondere die Festlegung der massgebenden Geschwindigkeit – abzuwarten und alsdann ein Warnungsentzug zu verfügen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. Mai 2015, IV-2015/15).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 28.05.2015 IV-2015/15 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 28.05.2015 IV-2015/15 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 28.05.2015 IV-2015/15
Art. 15d Abs. 1 lit. c, Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG (SR 741.01). Ein Motorradlenker war ausserorts mit einer Geschwindigkeit von 149 km/h statt der erlaubten 80 km/h unterwegs. Da das verkehrspsychologische Gutachten nicht nachvollziehbar ist, darf gestützt darauf kein Sicherungsentzug verfügt werden. Nach einem Raserdelikt können, müssen aber nicht ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen. Hier ist dies aufgrund der konkreten Umstände nicht der Fall, weshalb das Ergebnis des Strafverfahrens – insbesondere die Festlegung der massgebenden Geschwindigkeit – abzuwarten und alsdann ein Warnungsentzug zu verfügen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. Mai 2015, IV-2015/15).
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