Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, Art. 23 Abs. 1, Art. 29 SVG (SR 741.01), Art. 57 Abs. 1 VRV (SR 741.11), Art. 45 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt vorliegend nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ist aber bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (E. 2). Der Fahrzeuglenker wurde im Strafverfahren rechtskräftig wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt, weil er ein Kajak zufolge ungenügender Sicherung auf dem Dachträger verloren hatte. Es besteht kein Anlass, von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters abzuweichen, weshalb die einmonatige Führerausweisaberkennung wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu bestätigen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 7. Januar 2016, IV-2015/125).
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Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, Art. 23 Abs. 1, Art. 29 SVG (SR 741.01), Art. 57 Abs. 1 VRV (SR 741.11), Art. 45 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt vorliegend nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ist aber bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (E. 2). Der Fahrzeuglenker wurde im Strafverfahren rechtskräftig wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt, weil er ein Kajak zufolge ungenügender Sicherung auf dem Dachträger verloren hatte. Es besteht kein Anlass, von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters abzuweichen, weshalb die einmonatige Führerausweisaberkennung wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu bestätigen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 7. Januar 2016, IV-2015/125).
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