Art. 16cbis Abs. 1, lit. f, Art. 16c Abs. 2 lit. c, Art. 16c Abs. 3 SVG (SR 741.01). Der Fahrzeuglenker wurde in Österreich polizeilich kontrolliert und wies einen Atemalkoholwert von 0,42 mg/l auf. Dieser Wert ist nach aktuellem, aufgrund der beabsichtigten Gesetzesänderung möglicherweise nicht mehr lange dauernden schweizerischem Strassenverkehrsrecht anders zu würdigen als nach österreichischem Recht. Insbesondere darf vom Atemalkoholwert bei einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration nicht mittels eines durchschnittlichen Umrechnungsfaktors direkt auf den Blutalkoholwert geschlossen werden. Hinzu kommt, dass bei einem Sicherungsentzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG im Unterschied zu einem Sicherungsentzug nach Art. 16d SVG die Unschuldsvermutung gilt. Denn die fehlende Fahreignung ergibt sich hier aus der neuerlichen schweren Widerhandlung. Es geht deshalb um die Beurteilung der neuen Widerhandlung unter dem Aspekt des Warnungsentzugs. Im konkreten Fall ist ein Umrechnungsfaktor von 1700 (und nicht 2000) anzuwenden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 8. Januar 2015, IV-2014/93).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 08.01.2015 IV-2014/93 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 08.01.2015 IV-2014/93 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 08.01.2015 IV-2014/93
Art. 16cbis Abs. 1, lit. f, Art. 16c Abs. 2 lit. c, Art. 16c Abs. 3 SVG (SR 741.01). Der Fahrzeuglenker wurde in Österreich polizeilich kontrolliert und wies einen Atemalkoholwert von 0,42 mg/l auf. Dieser Wert ist nach aktuellem, aufgrund der beabsichtigten Gesetzesänderung möglicherweise nicht mehr lange dauernden schweizerischem Strassenverkehrsrecht anders zu würdigen als nach österreichischem Recht. Insbesondere darf vom Atemalkoholwert bei einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration nicht mittels eines durchschnittlichen Umrechnungsfaktors direkt auf den Blutalkoholwert geschlossen werden. Hinzu kommt, dass bei einem Sicherungsentzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG im Unterschied zu einem Sicherungsentzug nach Art. 16d SVG die Unschuldsvermutung gilt. Denn die fehlende Fahreignung ergibt sich hier aus der neuerlichen schweren Widerhandlung. Es geht deshalb um die Beurteilung der neuen Widerhandlung unter dem Aspekt des Warnungsentzugs. Im konkreten Fall ist ein Umrechnungsfaktor von 1700 (und nicht 2000) anzuwenden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 8. Januar 2015, IV-2014/93).
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