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IV-2014/80

St. Gallen · 2014-08-28 · Deutsch SG

Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG (SR 741.01), Art. 4a lit. d, Art. 4a Abs. 5 VRV (SR 741.11). Auf einem Autobahnabschnitt war aufgrund einer Baustelle, die erst eingerichtet wurde, eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisiert. Der Rekurrent fuhr mit Tempomat und einem Navigationsgerät, das die zulässige Höchstgeschwindigkeit angezeigt habe. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h. Der Hinweis auf eine mögliche Fehlfunktion von technischen Assistenzsystemen entbindet den Fahrzeuglenker nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Strassenverkehrsvorschriften. Bestätigung des zwölfmonatigen Führerausweisentzugs zufolge schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. August 2014, IV-2014/80).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 28.08.2014 IV-2014/80 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 28.08.2014 IV-2014/80 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 28.08.2014 IV-2014/80

Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG (SR 741.01), Art. 4a lit. d, Art. 4a Abs. 5 VRV (SR 741.11). Auf einem Autobahnabschnitt war aufgrund einer Baustelle, die erst eingerichtet wurde, eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisiert. Der Rekurrent fuhr mit Tempomat und einem Navigationsgerät, das die zulässige Höchstgeschwindigkeit angezeigt habe. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h. Der Hinweis auf eine mögliche Fehlfunktion von technischen Assistenzsystemen entbindet den Fahrzeuglenker nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Strassenverkehrsvorschriften. Bestätigung des zwölfmonatigen Führerausweisentzugs zufolge schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. August 2014, IV-2014/80).

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