Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 2 lit. a, Art. 16 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 57 Abs. 1 und 2 VRV (SR 741.11). Ein Fahrzeuglenker fuhr mit komplett vereister Frontscheibe und teilweise vereisten Seitenscheiben. Die Sichtverhältnisse besserten trotz Scheibenwischer und Scheibenheizung nicht, weshalb er langsam fuhr und nach kurzer Fahrt anhielt. Annahme einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und Bestätigung des zweimonatigen Führerausweisentzugs (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. September 2014, IV-2014/78). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2016 abgewiesen (B 2014/208).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.09.2014 IV-2014/78 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.09.2014 IV-2014/78 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.09.2014 IV-2014/78
Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 2 lit. a, Art. 16 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 57 Abs. 1 und 2 VRV (SR 741.11). Ein Fahrzeuglenker fuhr mit komplett vereister Frontscheibe und teilweise vereisten Seitenscheiben. Die Sichtverhältnisse besserten trotz Scheibenwischer und Scheibenheizung nicht, weshalb er langsam fuhr und nach kurzer Fahrt anhielt. Annahme einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und Bestätigung des zweimonatigen Führerausweisentzugs (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. September 2014, IV-2014/78). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2016 abgewiesen (B 2014/208).
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