Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 29 SVG (SR 741.01), Art. 57 Abs. 1, Art. 66 VRV (SR 741.11). Ein Lastwagenchauffeur berührte mit seinem Fahrzeug eine Eisenbahnbrücke, weil er den Ladekran nicht genügend eingefahren und gesichert hatte. Der Beifahrer verletzte sich dabei leicht. Im Strafbefehl wurde der gesamte Sachschaden (Lastwagen, Ladekran, Eisenbahnbrücke, Geländer und Strassenbeleuchtung) auf Fr. 170'000.– geschätzt. Bestätigung des dreimonatigen Führerausweisentzugs zufolge schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. November 2014, IV-2014/72).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 27.11.2014 IV-2014/72 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 27.11.2014 IV-2014/72 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 27.11.2014 IV-2014/72
Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 29 SVG (SR 741.01), Art. 57 Abs. 1, Art. 66 VRV (SR 741.11). Ein Lastwagenchauffeur berührte mit seinem Fahrzeug eine Eisenbahnbrücke, weil er den Ladekran nicht genügend eingefahren und gesichert hatte. Der Beifahrer verletzte sich dabei leicht. Im Strafbefehl wurde der gesamte Sachschaden (Lastwagen, Ladekran, Eisenbahnbrücke, Geländer und Strassenbeleuchtung) auf Fr. 170'000.– geschätzt. Bestätigung des dreimonatigen Führerausweisentzugs zufolge schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. November 2014, IV-2014/72).
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