Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG (SR 741.01), Art. 3 Abs. 1 und 3 VRV (SR 741.11). Der Fahrzeuglenker hielt während der Autofahrt ein Smartphone in der rechten Hand auf der Höhe des Lenkrads. Das Display leuchtete. Annahme einer leichten Widerhandlung, namentlich ist nicht bewiesen, dass er telefonierte oder Meldungen verschickte. Da die fragliche Tat vor der Verfügung eines viermonatigen Führerausweisentzugs wegen früherer Widerhandlung geschah und die leichte Widerhandlung bei gemeinsamer Beurteilung nicht zu einer Erhöhung der Entzugsdauer geführt hätte (sog. retrospektive Konkurrenz) hätte kein zusätzlicher Führerausweisentzug ausgesprochen werden dürfen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 8. Januar 2015, IV-2014/62).
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Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG (SR 741.01), Art. 3 Abs. 1 und 3 VRV (SR 741.11). Der Fahrzeuglenker hielt während der Autofahrt ein Smartphone in der rechten Hand auf der Höhe des Lenkrads. Das Display leuchtete. Annahme einer leichten Widerhandlung, namentlich ist nicht bewiesen, dass er telefonierte oder Meldungen verschickte. Da die fragliche Tat vor der Verfügung eines viermonatigen Führerausweisentzugs wegen früherer Widerhandlung geschah und die leichte Widerhandlung bei gemeinsamer Beurteilung nicht zu einer Erhöhung der Entzugsdauer geführt hätte (sog. retrospektive Konkurrenz) hätte kein zusätzlicher Führerausweisentzug ausgesprochen werden dürfen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 8. Januar 2015, IV-2014/62).
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