Art. 24 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und 4 SVG (SR 741.01), Art. 33 Abs. 1 VTS (SR 741.41). Die Rekurrentin bestätigte einerseits eine Reparatur an einem Fahrzeug, die sie nicht selber ausgeführt hatte, anderseits wurde die Reparaturbestätigung von einer nicht unterschriftsberechtigten Person ausgefüllt. Letzteres stellt eine schwerwiegende Verletzung des Reparaturbestätigungsverfahrens dar, weshalb die fristlose Kündigung der Vereinbarung über die Durchführung des Reparaturbestätigungsverfahrens nicht zu beanstanden ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. Februar 2015, IV-2014/58).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.02.2015 IV-2014/58 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 26.02.2015 IV-2014/58 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 26.02.2015 IV-2014/58
Art. 24 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und 4 SVG (SR 741.01), Art. 33 Abs. 1 VTS (SR 741.41). Die Rekurrentin bestätigte einerseits eine Reparatur an einem Fahrzeug, die sie nicht selber ausgeführt hatte, anderseits wurde die Reparaturbestätigung von einer nicht unterschriftsberechtigten Person ausgefüllt. Letzteres stellt eine schwerwiegende Verletzung des Reparaturbestätigungsverfahrens dar, weshalb die fristlose Kündigung der Vereinbarung über die Durchführung des Reparaturbestätigungsverfahrens nicht zu beanstanden ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. Februar 2015, IV-2014/58).
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